Art. 27 – Sprache des PEPP-Basisinformationsblatts

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Das PEPP-Basisinformationsblatt wird in den Amtssprachen oder in mindestens einer der Amtssprachen, die in dem Teil des Mitgliedstaats verwendet wird, in dem das PEPP vertrieben wird, oder in einer weiteren von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache abgefasst; falls es in einer anderen Sprache abgefasst wurde, wird es in eine dieser Sprachen übersetzt. Die Übersetzung muss den Inhalt des ursprünglichen PEPP-Basisinformationsblatts zuverlässig und genau wiedergeben.
(2)Wird die Vermarktung eines PEPP in einem Mitgliedstaat durch Werbematerialien gefördert, die in einer oder mehreren Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verfasst sind, so muss das PEPP-Basisinformationsblatt mindestens in der entsprechenden Amtssprache bzw. den entsprechenden Amtssprachen verfasst sein.
(3)PEPP-Sparern mit einer Sehbehinderung wird das PEPP-Basisinformationsblatt auf Anfrage in einem geeigneten Format zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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