Art. 39 – Zusätzliche Auskünfte, die den PEPP-Sparern und PEPP-Leistungsempfängern auf Anfrage zu erteilen sind

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Auf Anfrage eines PEPP-Sparers, eines PEPP-Leistungsempfängers oder von deren Vertretern stellt der PEPP-Anbieter die zusätzlichen Auskünfte gemäß Artikel 37 Absatz 1 und zusätzliche Informationen über die Annahmen zur Verfügung, die der Erstellung der Prognosen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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