Art. 42 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Die PEPP-Anbieter dürfen den PEPP-Sparern maximal sechs Anlageoptionen zur Auswahl stellen.
(2)Hierzu zählen das Basis-PEPP sowie gegebenenfalls alternative Anlageoptionen.
(3)Alle Anlageoptionen werden von den PEPP-Anbietern auf der Grundlage einer Garantie oder einer Risikominderungstechnik ausgestaltet, die den PEPP-Sparern einen ausreichenden Schutz bieten.
(4)Die Bereitstellung von Garantien unterliegt dem einschlägigen branchenspezifischen Recht, das auf den PEPP-Anbieter anwendbar ist.
(5)Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f genannten PEPP-Anbieter können Garantien umfassende PEPPs nur durch Zusammenarbeit mit Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anbieten, die solche Garantien im Einklang mit dem für sie geltenden branchenspezifischen Recht bieten können. Diese Institute oder Unternehmen sind allein für die Garantie verantwortlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 42 REG_2019_1238 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 42 REG_2019_1238 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.