Art. 44 – Voraussetzungen für einen Anlageoptionswechsel

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Wenn der PEPP-Anbieter alternative Anlageoptionen bietet, kann der PEPP-Sparer während der Ansparphase des PEPP frühestens fünf Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags und — im Fall anschließender Wechsel — fünf Jahre nach dem letzten Wechsel der Anlageoption die Anlageoption wechseln. Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer gestatten, die gewählte Anlageoption häufiger zu wechseln.
(2)Der Anlageoptionswechsel ist für den PEPP-Sparer nicht mit Kosten verbunden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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