Art. 59 – Änderungen der Auszahlungsarten

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Wenn der PEPP-Anbieter verschiedene Auszahlungsarten anbietet, darf der PEPP-Sparer die Auszahlungsart für jedes eröffnete Unterkonto ändern: a) ein Jahr vor dem Beginn der Leistungsphase; b) zu Beginn der Leistungsphase; c) zum Zeitpunkt des Wechsels. Die Änderung der Auszahlungsart ist für den PEPP-Sparer kostenlos.
(2)Nachdem der PEPP-Anbieter den Antrag eines PEPP-Sparers auf Änderung seiner Auszahlungsart erhalten hat informiert er den PEPP-Sparer in klarer und verständlicher Form über die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung für den PEPP-Sparer oder den PEPP-Leistungsempfänger, insbesondere mit Blick auf etwaige Auswirkungen auf die nationalen Anreize, die eventuell bei den bestehenden Unterkonten des PEPP des PEPP-Sparers greifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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