Art. 56 – Informationen zum Wechselservice

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Die PEPP-Anbieter erteilen den PEPP-Sparern zum Wechselservice die folgenden Informationen, damit die PEPP-Sparer fundierte Entscheidungen treffen können: a) Aufgaben des übertragenden und des empfangenden PEPP-Anbieters bei jedem in Artikel 53 dargelegten Schritt des Anbieterwechsels; b) Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte; c) die für den Anbieterwechsel in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte; d) die möglichen Auswirkungen des Wechsels, insbesondere auf den Kapitalschutz oder die Garantie, sowie sonstige Informationen im Zusammenhang mit dem Wechselservice; e) falls zutreffend, Informationen über die Möglichkeit der Übertragung von Sacheinlagen. Der empfangende PEPP-Anbieter befolgt die Anforderungen des Kapitels IV. Der empfangende PEPP-Anbieter unterrichtet den PEPP-Sparer gegebenenfalls über das Bestehen eines Sicherungssystems, einschließlich eines Einlagensicherungssystems, Anlegerentschädigungssystems oder Versicherungsgarantiesystems, das diesen PEPP-Sparer abdeckt.
(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen sind auf der Website des PEPP-Anbieters verfügbar. Sie werden den PEPP-Sparern auch auf Anfrage gemäß den Anforderungen des Artikels 24 zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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