Art. 54 – Mit dem Wechselservice verbundene Gebühren und Entgelte

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Die PEPP-Sparer müssen unentgeltlich auf die beim übertragenden oder empfangenden PEPP-Anbieter befindlichen, ihre Person betreffenden Angaben zugreifen können.
(2)Der übertragende PEPP-Anbieter liefert die vom empfangenden PEPP-Anbieter angeforderten Informationen gemäß Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe a, ohne dem PEPP-Sparer oder dem empfangenden PEPP-Anbieter hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen.
(3)Die Gebühren und Entgelte, die der übertragende PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer für das Schließen des von ihm geführten PEPP-Kontos insgesamt in Rechnung stellt, dürfen nicht über die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten, in keinem Falle jedoch über 0,5 % der entsprechenden Beträge oder des monetären Werts der Sacheinlagen hinausgehen, die auf den empfangenden PEPP-Anbieter zu übertragen sind. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz für die im ersten Unterabsatz genannten Gebühren und Entgelte festlegen und einen anderen Prozentsatz, wenn der PEPP-Anbieter es den PEPP-Sparern erlaubt, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln als in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehen. Der übertragende PEPP-Anbieter darf dem PEPP-Sparer keine zusätzlichen Gebühren oder Entgelte in Rechnung stellen.
(4)Der empfangende PEPP-Anbieter darf nur die tatsächlichen Verwaltungs- und Transaktionskosten des Wechselservice in Rechnung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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