Art. 52 – Bereitstellung des Wechselservice

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Die PEPP-Anbieter stellen einen Wechselservice bereit, bei dem sie auf Anweisung des PEPP-Sparers die entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls Sacheinlagen gemäß Absatz 4 von einem bei dem übertragenden PEPP-Anbieter geführten PEPP-Konto auf ein neues, bei dem empfangenden PEPP-Anbieter eröffnetes PEPP-Konto mit den gleichen Unterkonten übertragen und das alte PEPP-Konto schließen. Bei der Nutzung des Wechselservice überträgt der übertragende PEPP-Anbieter sämtliche Informationen, die mit allen Unterkonten des früheren PEPP-Kontos zusammenhängen, einschließlich der Anforderungen an die Berichterstattung, an den empfangenden PEPP-Anbieter. Der empfangende PEPP-Anbieter registriert diese Informationen in den entsprechenden Unterkonten. Ein PEPP-Sparer kann einen Wechsel zu einem PEPP-Anbieter im selben Mitgliedstaat (inländischer Wechsel) oder in einem anderen Mitgliedstaat (grenzüberschreitender Wechsel) beantragen. Der PEPP-Sparer darf den PEPP-Anbieter sowohl in der Ansparphase als auch in der Leistungsphase des PEPP wechseln.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 sind die PEPP-Anbieter während der Leistungsphase nicht verpflichtet, einen Wechselservice für PEPPs anzubieten, wenn die PEPP-Sparer Auszahlungen in Form von lebenslangen Rentenzahlungen erhalten.
(3)Der PEPP-Sparer kann den PEPP-Anbieter frühestens fünf Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags wechseln und im Fall anschließender Wechsel — unbeschadet des Artikels 20 Absatz 5 Buchstabe a — fünf Jahre nach dem letzten Wechsel. Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer gestatten, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln.
(4)Betrifft der Wechsel PEPP-Anbieter, die individuelle Portfolioverwaltung für PEPP-Sparer betreiben, können die PEPP-Sparer zwischen der Übertragung von Sacheinlagen und entsprechenden Beträgen wählen. In allen anderen Fällen ist nur die Übertragung der entsprechenden Beträge zulässig. Die schriftliche Zustimmung des empfangenden PEPP-Anbieters ist erforderlich, wenn der PEPP-Sparer eine Übertragung von Sacheinlagen beantragt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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