Art. 51 – Außergerichtliche Streitbeilegung

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den aus dieser Verordnung erwachsenden Rechten und Pflichten werden gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) adäquate, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zwischen den PEPP-Anbietern oder PEPP-Vertreibern und den PEPP-Kunden eingerichtet, wobei gegebenenfalls auf vorhandene zuständige Stellen zurückzugreifen ist. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren müssen auf diejenigen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber anwendbar sein, gegen die die Verfahren angestrengt werden, und die Zuständigkeit der betreffenden ADR-Stelle muss sich auf diese Anbieter und Vertreiber erstrecken.
(2)Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten wirkungsvoll zusammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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