Art. 74 – Inkrafttreten und Anwendung

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung wird zwölf Monate nach der Veröffentlichung der in Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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