Art. 14 – EMSWe-Schiffsdatenbank

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

(1)Die Kommission richtet im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 eine EMSWe-Schiffsdatenbank ein, die eine Liste mit Schiffsidentifizierungsdaten, Angaben zu den Schiffen sowie Aufzeichnungen über deren Befreiungen von Meldeformalitäten enthält.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Daten der EMSWe-Schiffsdatenbank auf Grundlage der von den Anmeldern im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr eingegebenen Daten zur Verfügung stehen.
(3)Die Kommission stellt sicher, dass die Daten der Schiffsdatenbank für das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zur Erleichterung schiffsbezogener Meldungen verfügbar sind.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung der Datenbank gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Erfassung, Speicherung, Aktualisierung und Bereitstellung der Schiffsidentifizierungsdaten, Angaben zu den Schiffen sowie Aufzeichnungen über deren Befreiungen von Meldeformalitäten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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