Art. 13 – Gemeinsamer Adressierungsdienst

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

(1)Die Kommission entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen zusätzlichen freiwilligen gemeinsamen Adressierungsdienst, sofern das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle vollständig gemäß Artikel 6 eingeführt wurde.
(2)Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte, um die funktionalen und technischen Spezifikationen, Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Anwendung des gemeinsamen Adressierungsdienstes festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2024 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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