Art. 10 – Datenschutz und Vertraulichkeit

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679.
(2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3)Im Einklang mit geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalem Recht ergreifen die Mitgliedstaaten und die Kommission alle notwendigen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der nach dieser Verordnung ausgetauschten geschäftlichen und anderen sensiblen Informationen zu wahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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