Art. 9 – Zuständigkeit für die übermittelten Informationen

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

Der Anmelder ist dafür zuständig, die Vorlage von Datenelementen unter Einhaltung der geltenden rechtlichen und technischen Anforderungen zu gewährleisten. Der Anmelder bleibt für die Daten und für die Aktualisierung aller Informationen zuständig, die sich nach der Eingabe in das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr geändert haben sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 9 REG_2019_1239 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 9 REG_2019_1239 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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