Art. 18 – Nationale Koordinatoren

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zuständige nationale Behörde mit einem klaren rechtlichen Mandat zum nationalen Koordinator für das EMSWe. Der nationale Koordinator
a)dient Nutzern und der Kommission als die nationale Kontaktstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;
b)koordiniert die Anwendung dieser Verordnung durch die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats und deren Zusammenarbeit;
c)koordiniert die Maßnahmen zur Gewährleistung der Verteilung der Daten und der Verbindung mit den einschlägigen Systemen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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