Art. 19 – Mehrjähriger Durchführungsplan

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

Um die zeitnahe Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Aktualisierung des harmonisierten Schnittstellenmoduls und der zugehörigen harmonisierten Elemente des EMSWe bereitzustellen, erlässt die Kommission nach angemessener Konsultation von Sachverständigen der Mitgliedstaaten einen mehrjährigen Durchführungsplan und überarbeitet diesen jährlich; der Durchführungsplan enthält Folgendes:
a)einen Plan für die für die folgenden 18 Monate vorgesehene Entwicklung und Aktualisierung der harmonisierten Meldeschnittstellen und der zugehörigen harmonisierten Elemente des EMSWe;
b)einen Plan für die Entwicklung des gemeinsamen Adressierungsdienstes bis zum 15. August 2024;
c)vorläufige Termine für die Konsultation einschlägiger Interessenträger;
d)vorläufige Fristen für die Mitgliedstaaten, um die harmonisierten Meldeschnittstellen anschließend in die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr zu integrieren;
e)vorläufige Fristen für die Entwicklung eines gemeinsamen Adressierungsdienstes durch die Kommission im Anschluss an die Einführung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle;
f)Testphasen für Mitgliedstaaten und Anmelder zur Erprobung ihrer Verbindungen mit neuen Versionen der harmonisierten Meldeschnittstellen;
g)Testphasen für den gemeinsamen Adressierungsdienst;
h)vorläufige Fristen für die Mitgliedstaaten und Anmelder, um ältere Versionen der harmonisierten Meldeschnittstellen außer Betrieb zu nehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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