Art. 3 – Festlegung des EMSWe-Datensatzes

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

(1)Gemäß Absatz 3 dieses Artikels legt die Kommission den EMSWe-Datensatz fest und ändert ihn.
(2)Bis zum 15. Februar 2020 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jegliche Meldeverpflichtungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen sowie die in den EMSWe-Datensatz aufzunehmende Datenelemente mit. Sie machen diese Datenelemente genau kenntlich.
(3)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dieser Verordnung zwecks Aufnahme, Streichung oder Änderung eines Verweises auf nationale Rechtsvorschriften oder Anforderungen, auf Unionsrechtsakte oder auf internationale Rechtsakte zu ändern und um den EMSWe-Datensatz festzulegen und zu ändern. Der erste entsprechende delegierte Rechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen. Gemäß Artikel 4 kann ein Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, im Einklang mit den in den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen vorgesehenen Meldeverpflichtungen Datenelemente in den EMSW-Datensatz aufzunehmen oder zu ändern. Bei der Beurteilung, ob Datenelemente in den EMSWe-Datensatz aufgenommen werden sollen, berücksichtigt die Kommission Sicherheitserwägungen sowie die Grundsätze des FAL-Übereinkommens, insbesondere den Grundsatz, nur die Meldung wesentlicher Informationen zu verlangen und die Zahl der einzelnen Angaben so gering wie möglich zu halten. Die Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen, ob die Datenelemente in den EMSWe-Datensatz aufgenommen werden. Die Kommission begründet ihre Entscheidung. Ein delegierter Rechtsakt, der ein Datenelement im EMSWe-Datensatz einfügt oder ändert, nimmt ausdrücklich auf die nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen gemäß Unterabsatz 3 Bezug. Entscheidet die Kommission, die betreffenden Datenelemente nicht aufzunehmen, so gibt sie stichhaltige Gründe für diese Ablehnung an, wobei auf die Sicherheit der Schifffahrt und die Grundsätze des FAL-Übereinkommens Bezug genommen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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