Art. 11 – Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets

REG_2019_124 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. August 2019 und dem 29. Februar 2020, der von jedem Mitgliedstaat festzulegen ist, jede gezielte und unbeabsichtigte Fischerei sowie Freizeitfischerei auf Europäischen Aal untersagt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2019 den festgelegten Zeitraum mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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