Art. 38 – Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

REG_2019_124 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IH festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich von 20° S verlagert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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