ErwGr. 12

REG_2019_1240 · zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

Da die für Migrationsfragen zuständigen Verbindungsbeamten von verschiedenen zuständigen Behörden entsandt werden und sich ihre Aufgaben und Funktionen überschneiden können, sollten angemessene Anstrengungen unternommen werden, um die Zusammenarbeit zwischen Beamten, die in demselben Drittland oder derselben Region tätig sind, zu verbessern. Werden Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen von der Kommission oder den Agenturen der Union in die diplomatischen Vertretungen der Union in einem Drittland entsandt, so sollten sie in diesem Drittland ein Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen errichten und unterstützen. In solche Netze können gegebenenfalls auch Verbindungsbeamte aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten einbezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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