ErwGr. 22

REG_2019_1240 · zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

Jede Verarbeitung, einschließlich der Übermittlung, personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten die Kommission und die Agenturen der Union die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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