Art. 10 – Bewertung der Bezugswerte für CO2-Emissionen

REG_2019_1242 · zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates

Damit die Bezugswerte für CO2-Emissionen, die als Grundlage für die Bestimmung der Zielvorgaben für die CO2-Emissionen für die EU-Gesamtflotte dienen, stichhaltig und repräsentativ sind, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methode für die Bewertung der Anwendung der Bedingungen fest, unter denen die Bezugswerte für CO2-Emissionen ermittelt wurden, sowie die Kriterien, um zu bestimmen, ob diese Emissionen unangemessen erhöht wurden und, falls zutreffend, wie sie zu korrigieren sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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