Art. 8 – Einhaltung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen

REG_2019_1242 · zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates

(1)Wird bei einem Hersteller in einem bestimmten Berichtszeitraum ab dem Jahr 2025 eine CO2-Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 2 festgestellt, so verhängt die Kommission eine Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung, die nach folgender Formel berechnet wird: a) von 2025 bis 2029: (Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung) = (CO2-Emissionsüberschreitung × 4 250 EUR/gCO2/tkm) b) ab 2030: (Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung) = (CO2-Emissionsüberschreitung × 6 800 EUR/gCO2/tkm).
(2)Bei einem Hersteller wird in folgenden Fällen von einer CO2-Emissionsüberschreitung ausgegangen: a) In einem der Berichtszeiträume der Jahre 2025 bis 2028 überschreitet die Summe der Emissionslastschriften abzüglich der Summe der Emissionsgutschriften die Obergrenze für Emissionslastschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3; b) im Berichtszeitraum des Jahres 2029 ist die Summe der Emissionslastschriften abzüglich der Summe der Emissionsgutschriften positiv; c) ab dem Berichtszeitraum des Jahres 2030 überschreiten die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers dessen Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen. Die CO2-Emissionsüberschreitung in einem bestimmten Berichtszeitraum wird gemäß Anhang I Nummer 6 berechnet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten der Erhebung der CO2-Emissionsüberschreitungsabgaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die Abgaben wegen CO2-Emissionsüberschreitung gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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