Art. 14 – Änderungen der Anhänge I und II

REG_2019_1242 · zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates

(1)Um zu gewährleisten, dass die technischen Parameter, die zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 4 und zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Artikel 6 herangezogen werden, technischen Fortschritten und der Entwicklung der Güterverkehrslogistik Rechnung tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Sinne von Artikel 17 zur Änderung der nachstehenden Bestimmungen der Anhänge I und II zu erlassen: a) der Einträge für „Art der Kabine“ und „Motorleistung“ in Anhang I Tabelle 1 sowie der zu der genannten Tabelle gehörenden Begriffsbestimmungen für „Führerhaus mit Liegeplatz“ und „normales Führerhaus“; b) der Einsatzprofil-Gewichte in Anhang I Tabelle 2; c) der Nutzlastwerte in Anhang I Tabelle 3 und der Faktoren für die Anpassung der Nutzlast in Anhang II Tabelle 1; d) der jährlichen Kilometerleistung in Anhang I Tabelle 4.
(2)Werden die in der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihren Durchführungsmaßnahmen festgelegten Typgenehmigungsverfahren durch andere als die in Absatz 1 Buchstaben b und c vorgesehenen Änderungen so geändert, dass der Wert der CO2-Emissionen der gemäß diesem Absatz bestimmten repräsentativen Fahrzeuge um mehr als 5 g CO2/km angehoben oder gesenkt wird, wendet die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b auf die Bezugswerte für CO2-Emissionen einen Anpassungsfaktor an, der nach der Formel in Anhang II Nummer 2 berechnet wird.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Methode für die Bestimmung eines oder mehrerer repräsentativer Fahrzeuge einer Fahrzeuguntergruppe, einschließlich ihrer statistischen Gewichtung, fest, auf deren Grundlage der in Absatz 2 genannte Anpassungsfaktor unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Überwachungsdaten und der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 aufgeführten technischen Eigenschaften der Fahrzeuge bestimmt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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