(1)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung, die ab 2030 geltende CO2-Emissionsreduktionszielvorgabe und den Umfang der Anreizmechanismen für emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge, die Festlegung von CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben für andere Arten schwerer Nutzfahrzeuge einschließlich Anhängern, Bussen und Arbeitsfahrzeugen sowie die Einführung verbindlicher CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben für schwere Nutzfahrzeuge ab 2035 und 2040. Die Zielvorgabe für 2030 wird im Einklang mit den Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris bewertet.
(2)Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Bericht umfasst insbesondere auch Folgendes: a) eine Bewertung der Wirksamkeit des Systems der Emissionsgutschriften und Emissionslastschriften gemäß Artikel 7 und der Angemessenheit ihrer weiteren Geltung im Jahr 2030 und darüber hinaus; b) eine Bewertung der Verbreitung emissionsfreier und emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge unter Berücksichtigung der Zielvorgaben der Richtlinie 2009/33/EG sowie der einschlägigen Parameter und Bedingungen für das Inverkehrbringen solcher schwerer Nutzfahrzeuge. c) eine Bewertung des Anreizmechanismus für emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 5 und die Angemessenheit seiner verschiedenen Elemente, um ihn für die Zeit nach 2025 im Hinblick auf eine mögliche Differenzierung nach Reichweite für emissionsfreie Fahrten und Fahrzeuguntergruppe in Kombination mit Gewichtungsfaktoren für Kilometerleistung und Nutzlast anzupassen, wobei der Tag der Anwendung eine Vorlaufzeit von mindestens drei Jahren ermöglichen muss; d) eine Bewertung des Aufbaus der notwendigen Lade- und Tankstelleninfrastruktur, der Möglichkeit der Einführung von CO2-Emissionsnormen für Motoren, insbesondere für Arbeitsfahrzeuge, und der tatsächlichen Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte; e) ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung, eine Bewertung schwerer Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen unter Berücksichtigung der Abmessungen und Gewichte, die für den nationalen Transport gelten, beispielsweise modulare und intermodale Konzepte, wobei auch mögliche Aspekte der Verkehrssicherheit und Effizienz, intermodale, umwelt- und infrastrukturbezogene Effekte sowie „Rebound-Effekte“ und die geografischen Umstände der Mitgliedstaaten bewertet werden sollten; f) eine Bewertung des VECTO-Simulationsinstruments, damit die kontinuierliche und zeitgerechte Aktualisierung dieses Instruments sichergestellt wird; g) eine Bewertung der Möglichkeit, eine spezielle Methode zu entwickeln, um dem möglichen Beitrag Rechnung zu tragen, den die Nutzung synthetischer und alternativer flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe, einschließlich „E-Fuels“, die aus erneuerbaren Energiequellen stammen und die Kriterien für Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erfüllen, zur CO2-Emissionssenkung leisten kann; h) eine Bewertung, inwiefern die Einführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Mechanismus zur Bildung von Emissionsgemeinschaften zwischen Herstellern machbar ist; i) eine Bewertung der Höhe der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, um sicherzustellen, dass diese Abgabe höher ist als die durchschnittlichen Grenzkosten der zur Erreichung der CO2-Emissionsziele erforderlichen Technologien;
(3)Dem Bericht gemäß Absatz 1 wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
(4)Als Teil der Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 prüft die Kommission die Möglichkeit, die Einnahmen aus den Abgaben wegen CO2-Emissionsüberschreitung einem gesonderten Fonds oder einem einschlägigen Programm zuzuweisen, um einen fairen Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Sinne des Artikels 4.1 des Übereinkommens von Paris sicherzustellen und insbesondere Umschulung, berufliche Weiterbildung und andere Vermittlung von Kompetenzen sowie den Arbeitsplatzwechsel von Arbeitnehmern in der Automobilbranche in allen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in den vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen und Kommunen, zu unterstützen. Gegebenenfalls legt die Kommission bis spätestens 2027 einen entsprechenden Legislativvorschlag vor.
(5)Die Kommission bewertet bis spätestens 2023 die Möglichkeit, eine gemeinsame Unionsmethode zu entwickeln, gemäß der die CO2-Emissionen von neuen schweren Nutzfahrzeugen, die in der Union auf den Markt gebracht werden, über den gesamten Lebenszyklus bewertet und auf einheitliche Weise gemeldet werden. Die Kommission übermittelt diese Bewertung, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für Folgemaßnahmen wie Legislativvorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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