ErwGr. 11

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Es ist ebenfalls angebracht, Vermittlern und Erbringern technischer Hilfe zu verbieten, Schulungen zur Verwendung dieser Güter für Drittländer durchzuführen, und zudem zu verbieten, diese Güter im Rahmen von Messen oder Ausstellungen in der Union zu bewerben sowie Werbeflächen in Printmedien oder im Internet oder Werbezeit im Fernsehen oder im Radio im Zusammenhang mit diesen Gütern zu verkaufen oder zu erwerben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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