ErwGr. 12

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Um Wirtschaftsbeteiligte daran zu hindern, einen Nutzen aus der Beförderung von Gütern zu ziehen, die dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet zu werden, und die auf dem Weg in ein Drittland das Zollgebiet der Union durchqueren, muss die Beförderung dieser Güter in der Union verboten werden, falls sie in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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