ErwGr. 30

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Daher ist es notwendig, Kontrollen für die Ausfuhr bestimmter Güter vorzusehen, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, um die Verwendung bestimmter Arzneimittel zu diesem Zweck zu verhindern und um sicherzustellen, dass alle Arzneimittel-Ausführer in der Union die gleichen Bedingungen in dieser Hinsicht erfüllen. Die betreffenden Produkte wurden u. a. für die Anästhesie und Sedierung entwickelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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