ErwGr. 33

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Angesichts der Unterschiede zwischen der Todesstrafe einerseits und Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe andererseits sollte ein spezifisches Ausfuhrgenehmigungssystem festgelegt werden, um zu verhindern, dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. Ein solches System sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass mehrere Länder die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und in dieser Hinsicht internationale Verpflichtungen eingegangen sind. Da die Gefahr einer Wiederausfuhr in Länder besteht, die dies nicht getan haben, sollten für die Genehmigung der Ausfuhr in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben, bestimmte Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden. Insofern ist es angemessen, für Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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