ErwGr. 38

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Die Ausfuhrkontrollen gemäß dieser Verordnung sollten nicht auf Güter Anwendung finden, die den Ausfuhrkontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (8) und der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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