ErwGr. 41

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Bei der Genehmigung der Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gütern sollten die zuständigen Behörden bemüht sein, sicherzustellen, dass technische Hilfe und Schulungen zur Verwendung derartiger Güter, die im Zusammenhang mit der beantragten technischen Hilfe bereitgestellt oder angeboten werden, so erbracht werden, dass Strafverfolgungs- und Vollzugsnormen gefördert werden, in deren Rahmen die Menschenrechte geachtet werden und die dazu beitragen, dass Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verhindert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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