Art. 1 – Errichtung und Ziele

REG_2019_127 · über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates

(1)Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (im Folgenden „Eurofound“) wird als Agentur der Union errichtet.
(2)Ziel von Eurofound ist die Unterstützung der Kommission, anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner zu dem Zweck, politische Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Planung beschäftigungspolitischer Maßnahmen und der Förderung des Dialogs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gestalten und durchzuführen. Zu diesem Zweck fördert und verbreitet Eurofound Wissen, stellt zum Zwecke der Politikgestaltung Nachweise und Dienstleistungen, einschließlich forschungsbasierter Schlussfolgerungen, zur Verfügung und erleichtert den Wissensaustausch zwischen den Akteuren auf Unionsebene und nationaler Ebene.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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