Art. 2 – Aufgaben

REG_2019_127 · über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates

(1)Eurofound hat in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Politikfelder unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten folgende Aufgaben: a) Analyse von Entwicklungen und vergleichende Analyse von Politik, institutionellem Rahmen und Praxis in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls anderen Ländern; b) Sammeln von Daten, etwa anhand von Erhebungen, und Analyse der Entwicklungen bei Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Entwicklungen der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts; c) Analyse der Entwicklungen der Systeme der Arbeitsbeziehungen und insbesondere des sozialen Dialogs auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten; d) Ausführung oder Vergabe von Studien und Ausführung von Forschungsarbeiten über relevante sozioökonomische Entwicklungen und damit verknüpfte politische Fragen; e) gegebenenfalls Durchführung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen auf Anfrage der Kommission; f) Bereitstellung von Foren für den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Regierungen, den Sozialpartnern und anderen Akteuren auf nationaler Ebene, auch mittels faktengestützter Informationen und Analysen; g) Verwaltung und Bereitstellung von Instrumenten und Daten für politische Entscheidungsträger, Sozialpartner, Hochschuleinrichtungen und andere Akteure; h) Festlegung einer Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 30 in Bezug auf Angelegenheiten, für die Eurofound zuständig ist.
(2)Wenn neue Studien erforderlich sind und bevor politische Entscheidungen getroffen werden, berücksichtigen Organe der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) das Fachwissen von Eurofound sowie alle Studien, die letztere in dem betreffenden Bereich durchgeführt hat oder durchzuführen in der Lage ist.
(3)Eurofound kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen einschlägigen Agenturen der Union abschließen, um die Zusammenarbeit mit diesen zu erleichtern und zu fördern.
(4)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt Eurofound insbesondere mit — öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen — Facheinrichtungen, mit Behörden, mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen, mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie — sofern diese bestehen — mit nationalen trilateralen Einrichtungen einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer Ziele und Zwecke arbeitet Eurofound mit anderen Agenturen der Union, insbesondere mit der EU-OSHA und dem Cedefop, zusammen, um Synergien und Komplementarität mit deren Tätigkeiten zu fördern, vermeidet dabei allerdings jedwede Doppelarbeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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