Art. 21 – Rechtsform

REG_2019_127 · über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates

(1)Eurofound ist eine Agentur der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Eurofound besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem nationalen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3)Eurofound hat ihren Sitz in Dublin.
(4)Eurofound kann gemäß Artikel 11 Absatz 6 ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten, um ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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