Art. 24 – Transparenz und Datenschutz

REG_2019_127 · über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates

(1)Eurofound führt ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz durch.
(2)Für Dokumente, die sich im Besitz von Eurofound befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).
(3)Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(4)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurofound unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Der Verwaltungsrat trifft binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch Eurofound und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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