Art. 15 – Rechnungslegung und Entlastung

REG_2019_128 · über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates

(1)Der Rechnungsführer des Cedefop übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs (im Folgenden „Jahr N + 1“).
(2)Das Cedefop übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.
(3)Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss des Cedefop für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.
(4)Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zum vorläufigen Rechnungsabschluss des Cedefop für das Jahr N gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erstellt der Rechnungsführer den endgültigen Rechnungsabschluss des Cedefop für jenes Jahr. Der Exekutivdirektor legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(5)Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss des Cedefop für das Jahr N ab.
(6)Der Rechnungsführer des Cedefop leitet den endgültigen Rechnungsabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
(7)Bis zum 15. November des Jahres N + 1 wird der endgültige Rechnungsabschluss für das Jahr N im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8)Bis zum 30. September des Jahres N + 1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf die in dessen Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt die Antwort auch dem Verwaltungsrat.
(9)Im Einklang mit Artikel 109 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.
(10)Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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