Art. 12 – Haushalt

REG_2019_128 · über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates

(1)Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Cedefop erstellt und im Haushaltsplan des Cedefop ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2)Der Haushalt des Cedefop muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3)Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen des Cedefop: a) einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union; b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten; c) Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen des Cedefop; d) etwaige Beiträge von Drittstaaten, die gemäß Artikel 29 an der Arbeit des Cedefop beteiligt sind;
(4)Die Ausgaben des Cedefop umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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