Art. 9 – Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

REG_2019_128 · über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates

(1)Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben b und c, des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 18 Absatz 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(2)Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.
(3)Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.
(4)Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
(5)In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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