Art. 27 – Bewertung

REG_2019_128 · über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates

(1)Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 führt das Cedefop bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen durch.
(2)Bis zum 21. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre sorgt die Kommission dafür, dass gemäß ihren Leitlinien eine Bewertung vorgenommen wird, bei der der Erfolg des Cedefop bei der Verfolgung seiner Ziele sowie bei der Erfüllung seines Auftrags und seiner Aufgaben beurteilt wird. Während der Bewertung konsultiert die Kommission die Mitglieder des Verwaltungsrats und andere wichtige Interessengruppen. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag des Cedefop möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen solche Änderungen hätten.
(3)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Bewertung Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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