Art. 30 – Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

REG_2019_128 · über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates

(1)Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung des Cedefop im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen dem Cedefop und dem Mitgliedstaat geschlossen wird, in dem das Cedefop seinen Sitz hat.
(2)Der Sitzmitgliedstaat des Cedefop schafft die erforderlichen Bedingungen für die Tätigkeit des Cedefop, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsanbindungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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