Art. 32 – Übergangsbestimmungen für das Personal

REG_2019_128 · über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates

(1)Dem auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 ernannten Direktor des Cedefop werden für seine noch verbleibende Amtszeit die in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zuständigkeiten des Exekutivdirektors übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert.
(2)Im Falle eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Auswahl- und Ernennungsverfahrens für den Exekutivdirektor findet bis zum Abschluss dieses Verfahrens Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 Anwendung.
(3)Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 beschäftigten Personals. Dessen Arbeitsverträge können gemäß der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verlängert werden. Jedes Verbindungsbüro des Cedefop, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb ist, bleibt bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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