ErwGr. 16

REG_2019_128 · über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates

Die Finanzvorschriften und die Bestimmungen über die Programmplanung und die Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Cedefop sollten aktualisiert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (4) sieht vor, dass das Cedefop bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vornehmen muss. Diese Bewertungen sollten vom Cedefop im Rahmen seiner mehrjährigen und jährlichen Programmplanung berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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