ErwGr. 17

REG_2019_128 · über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates

Um die vollständige Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Cedefop sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, seine Ziele und Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, sollte Cedefop mit einem ausreichenden und eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen hauptsächlich aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union bestehen sollten. Was den Beitrag der Union und etwaige weitere Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Union betrifft, sollte das Cedefop dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungslegung des Cedefop sollte vom Rechnungshof geprüft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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