ErwGr. 2

REG_2019_1561 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Chlormequat in Kulturpilzen

Die RHG für Chlormequat wurden gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 kürzlich im Wege der Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission (2) geändert. In diesem Rahmen wurde ein vorläufiger RHG von 0,9 mg/kg für Kulturpilze festgesetzt, weil Überwachungsdaten ergeben hatten, dass die Rückstände in unbehandelten Kulturpilzen über der Bestimmungsgrenze liegen; solche Rückstände können bei Kulturpilzen durch eine Kreuzkontamination mit Stroh entstehen, das rechtmäßig mit Chlormequat behandelt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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