Anhang III – Stichprobenmerkmale

REG_2019_1700 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

1.Zu den Stichprobenmerkmalen des Bereichs Arbeitskräfte gehört unter anderem Folgendes: a) Die landesweite Stichprobe für das Bezugsvierteljahr (Aggregation aufeinander folgender Bezugswochen) ist gleichmäßig auf alle Wochen des Vierteljahrs verteilt. Die Stichprobe (in jeder NUTS‐2-Region) für das Bezugsvierteljahr wird auf die drei Monate proportional zur Anzahl der Wochen im jeweiligen Monat verteilt; b) Die Stichprobe hat einen unterjährigen Rotationsplan. Die Stichproben derselben Vierteljahre in aufeinander folgenden Jahren müssen sich ohne Berücksichtigung des Schwunds um mindestens 20 % und die von aufeinander folgenden Vierteljahren um mindestens 50 % überschneiden. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe e werden Daten für die gesamte Stichprobe bereitgestellt.
a)Die landesweite Stichprobe für das Bezugsvierteljahr (Aggregation aufeinander folgender Bezugswochen) ist gleichmäßig auf alle Wochen des Vierteljahrs verteilt. Die Stichprobe (in jeder NUTS‐2-Region) für das Bezugsvierteljahr wird auf die drei Monate proportional zur Anzahl der Wochen im jeweiligen Monat verteilt;
b)Die Stichprobe hat einen unterjährigen Rotationsplan. Die Stichproben derselben Vierteljahre in aufeinander folgenden Jahren müssen sich ohne Berücksichtigung des Schwunds um mindestens 20 % und die von aufeinander folgenden Vierteljahren um mindestens 50 % überschneiden.
2.Zu den Stichprobenmerkmalen des Bereichs Einkommen und Lebensbedingungen gehört unter anderem Folgendes: a) Der Rotationsplan der Stichprobe erstreckt sich über mindestens vier Jahre. Falls die Mitgliedstaaten es als möglich erachten, erstreckt sich der Rotationsplan der Stichprobe über sechs Jahre oder mehr. b) Die Stichprobe wird außer in Zeiträumen mit Änderungen des Stichprobenumfangs ohne Berücksichtigung des Schwunds gleichmäßig auf die Jahre des Rotationsplans verteilt.
a)Der Rotationsplan der Stichprobe erstreckt sich über mindestens vier Jahre. Falls die Mitgliedstaaten es als möglich erachten, erstreckt sich der Rotationsplan der Stichprobe über sechs Jahre oder mehr.
b)Die Stichprobe wird außer in Zeiträumen mit Änderungen des Stichprobenumfangs ohne Berücksichtigung des Schwunds gleichmäßig auf die Jahre des Rotationsplans verteilt.
3.Zu den Stichprobenmerkmalen des Bereichs Zeitverwendung gehören unter anderem Folgendes: Die den Stichprobeneinheiten zugeordneten Berichtszeiträume a) sind über einen zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraum verteilt, b) umfassen arbeitsfreie Tage und c) basieren auf einer Zufallsstichprobe.
a)sind über einen zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraum verteilt,
b)umfassen arbeitsfreie Tage und
c)basieren auf einer Zufallsstichprobe.
4.Zu den Stichprobenmerkmalen des Bereichs Verbrauch gehören unter anderem: Die den Stichprobeneinheiten zugeordneten Berichtszeiträume sind über einen zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraum verteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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