Anhang IV – Periodizität

REG_2019_1700 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

1.Die Daten für den Bereich Arbeitskräfte werden vierteljährlich, jährlich, zweijährlich und achtjährlich erhoben. Die Daten zu Variablen, die sich auf Ad-hoc-Themen beziehen, werden vierjährlich erhoben.
2.Die Daten für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen werden jährlich, dreijährlich und sechsjährlich erhoben. Die Daten zu Variablen zu Ad-hoc-Themen werden zweijährlich erhoben.
3.Die Daten für den Bereich Gesundheit werden sechsjährlich erhoben.
4.Die Daten für den Bereich allgemeine und berufliche Bildung werden sechsjährlich erhoben.
5.Die Daten für den Bereich Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien werden jährlich erhoben.
6.Die Daten für den Bereich Zeitverwendung werden zehnjährlich erhoben.
7.Die Daten für den Bereich Verbrauch werden fünfjährlich erhoben.
8.Soweit dies zur Vermeidung einer Überbelegung bestimmter Datenerhebungszeiträume erforderlich ist, darf die in Artikel 4 festgelegte rotierende Mehrjahresplanung um maximal ein Jahr von den Datenerhebungszeiträumen für die in Nummer 3, 4, 6 und 7 dieses Anhangs genannten Bereiche abweichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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