Art. 16 – Finanzierung

REG_2019_1700 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(1)Für die Durchführung dieser Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Finanzhilfen, um a) Datenerhebung, Datenerhebungsmethoden, Stichprobengrundlagen und Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken nach dieser Verordnung für die ersten vier Jahre der Datenerhebung für jeden der von dieser Verordnung erfassten Bereiche zu entwickeln und/oder durchzuführen und deren Aktualität zu verbessern; b) Methoden für statistische Zwecke nach dieser Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an repräsentativen, in Artikel 14 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien; c) wie in Anhang IV vorgesehen zu von den Nutzern verlangten Ad-hoc-Themen, zu neuen oder überarbeiteten Variablensätzen und erstmals umgesetzten Merkmalen Statistiken zu erheben und zu erstellen. Werden mit dieser Verordnung den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden von ihnen bisher nicht wahrgenommene Aufgaben übertragen, so werden sie von der Union mit ausreichenden Finanzmitteln für die Ausführung dieser Aufgaben ausgestattet. Die Finanzmittel werden unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Bezug auf die Durchführung dieser Verordnung neu bewertet.
(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte finanzielle Beteiligung der Union im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014‐2020 wird bereitgestellt gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) oder Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (26).
(3)Diese finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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