Art. 14 – Durchführbarkeits- und Pilotstudien

REG_2019_1700 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(1)Unter Einhaltung der Ziele dieser Verordnung und zur Verbesserung der Datensätze und Sozialindikatoren leitet die Kommission (Eurostat) erforderlichenfalls Durchführbarkeits- und Pilotstudien ein, an denen die Mitgliedstaaten mitwirken können. Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) gewährleisten die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene. Die Studien sollen — unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung — alternative Methoden bewerten und entwickeln, um insbesondere a) die Qualität und Vergleichbarkeit der Datensätze zu verbessern, b) den Erfassungsbereich der Datenerhebungen auf Personen, die nicht in privaten Haushalten leben, oder auf Teilgesamtheiten auszuweiten, die schwierig zu erreichen sind, c) Verfahren zu entwickeln, zu bewerten und anzuwenden, mit denen die territoriale Vielfalt auf NUTS‐2-Ebene und auf lokaler Ebene besser erfasst werden kann, d) die statistische Erfassung von Bürgern, die ihr Wohnsitzland wechseln, weiterzuverfolgen, e) neue Einzelthemen für die Datenerhebung auszuarbeiten und zu prüfen, f) zur Modernisierung der Bereiche Zeitverwendung und Verbrauch, einschließlich der Verbrauchsmengendaten, beizutragen, g) neue Methoden zu erkunden und umzusetzen, mit denen besser auf den Bedarf der Nutzer eingegangen werden kann, h) die Datenerhebung und die Nutzung anderer Datenquellen besser zu integrieren und i) die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten effizienter zu gestalten und die Datenerhebungsinstrumente zu verbessern, damit Menschen mit Behinderungen uneingeschränkte Teilhabe ermöglicht wird. Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeits- oder Pilotstudien durchführen, gemäß Artikel 16 angemessene Finanzmittel zur Verfügung.
(2)Die Kommission (Eurostat) ersucht erforderlichenfalls die Agenturen der Union, die nicht im Rahmen des ESS stattfindende Erhebungen zu sozialen Themen durchführen, mit ihrem Fachwissen zur Erarbeitung neuer Indikatoren und zur Erhebung von Pilotdaten zu in Anhang IV genannten Ad-hoc-Themen oder zu Themen beizutragen, die in Zukunft für das ESS von Interesse sein werden.
(3)Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Hauptnutzern der Datensätze ausgewertet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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