Art. 11 – Datenübermittlung und Fristen

REG_2019_1700 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 1 genannten Daten in Einklang mit Anhang V.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) über sichere Übermittlungssysteme für jeden Datensatz vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung.
(3)Für die Erstellung der monatlichen Erwerbslosenstatistik werden vorgeprüfte aggregierte Daten übermittelt.
(4)Die Mitgliedstaaten erheben und übermitteln ab 2021 Daten gemäß dieser Verordnung.
(5)Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — die aggregierten Daten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten so bald wie möglich und innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlungsfrist für jährliche und unterjährige Datenerhebung, und innerhalb von 12 Monaten nach der Übermittlungsfrist für eine andere Datenerhebung, in einem benutzerfreundlichen Anzeigeformat auf der Website der Kommission (Eurostat).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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