Art. 8 – Formate für die Übermittlung von Informationen

REG_2019_1700 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(1)Es werden technische Formate festgelegt, um die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu erleichtern, insbesondere zur Unterstützung des Qualitätsmanagements und der Dokumentation der Verfahren im Zusammenhang mit den durch diese Verordnung geregelten Statistiken.
(2)Die technischen Formate erstrecken sich auf statistische Konzepte, Verfahren und Produkte, einschließlich Daten und Metadaten.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die in Absatz 1 genannten technischen Formate festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor Beginn des Datenerhebungszeitraums erlassen, außer für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien, für den die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs Monate vor Beginn des Datenerhebungszeitraums erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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